__ Hinweise auf eine Straftat ergeben sollen, wurde von der Beschwerdeführerin erst gar nicht begründet. Sie beruft sich zwar auch in der Beschwerde darauf, dass ihre Pferde «ständig verprügelt und verletzt würden». Eine diesbezügliche objektive Dokumentation liegt aber nach wie vor nicht vor. Dasselbe gilt bezüglich der von ihr geltend gemachten «übelsten Spuren und Zerstörung» aufgrund des Einbruchs in ihre Wohnung. Die Videoaufnahmen der angeblichen Schüsse auf ihre Pferde wurden von der Strafverfolgungsbehörde gesichtet.