145 StPO hinsichtlich der Frage einer möglichen Pferdemisshandlung eingeholt. Ebenfalls hat sie die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Fotos, Videos, Arztberichte, Rechnungen) geprüft und sich dazu geäussert. Zumal sich aus all diesen Unterlagen kein Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Personen ergeben hat, bestand keine Veranlassung, weitere Unterlagen einzuverlangen resp. Abklärungen zu tätigen. Inwiefern sich aus den Unterlagen der Z.________ Hinweise auf eine Straftat ergeben sollen, wurde von der Beschwerdeführerin erst gar nicht begründet.