8 dung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO nicht zu beanstanden ist. Von einer unprofessionell geführten Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft kann nicht die Rede sein. Die Staatsanwaltschaft hat beim von der Beschwerdeführerin genannten behandelnden Tierarzt die gesamte Krankengeschichte der Pferde des Jahres 2023 und einen schriftlichen Bericht gemäss Art. 145 StPO hinsichtlich der Frage einer möglichen Pferdemisshandlung eingeholt.