Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und den abschliessenden Bemerkungen gegen die Einstellungsverfügung vorbringt, vermag nichts an deren Rechtmässigkeit zu ändern. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Bedrohungen als real empfindet und davon überzeugt ist, dass die Misshandlungen der Tiere und die weiteren von ihr beschriebenen Vorfälle tatsächlich so stattgefunden haben. Objektivierbare, nachvollziehbare Anhaltspunkte hierfür liegen indes nicht vor, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens in Anwen-