Es muss insoweit – gleichermassen wie betreffend die Vorwürfe der Ehrverletzungsdelikte sowie des Diebstahls (Pferde-Reiten ohne ihre Einwilligung, Diebstahl von Reiterausrüstung, Heu und Kraftfutter) – davon ausgegangen werden, dass ein Freispruch viel wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch, weshalb die Einstellung auch insoweit rechtens ist. Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und den abschliessenden Bemerkungen gegen die Einstellungsverfügung vorbringt, vermag nichts an deren Rechtmässigkeit zu ändern.