Die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin allein ohne weitere konkrete, objektive Verdachtsmomente reichen zur Erhärtung des Tatverdachts im Sinne eines zureichenden Anklagefundaments nicht aus. Es muss insoweit – gleichermassen wie betreffend die Vorwürfe der Ehrverletzungsdelikte sowie des Diebstahls (Pferde-Reiten ohne ihre Einwilligung, Diebstahl von Reiterausrüstung, Heu und Kraftfutter) – davon ausgegangen werden, dass ein Freispruch viel wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch, weshalb die Einstellung auch insoweit rechtens ist.