Bei den anderweitigen Vorwürfen der Beschwerdeführerin (u.a. Vergiftungsversuche, Sachbeschädigung in ihrem Zuhause, Einbruch in ihr Grundstück und den Stall, Abdecken und Hacken des Kamerasystems) handelt es sich ebenfalls um blosse Schilderungen von ihr, welche nicht durch anderweitige, objektive Anhaltspunkte untermauert werden konnten. Insoweit wäre ebenfalls zu erwarten, dass die Anschuldigungen, wenn sie tatsächlich so zutreffend wären, mit objektiven Unterlagen – etwa Arztberichten bezüglich der angeblichen versuchten Vergiftungen, Fotos bezüglich der Einbrüche/Sachbeschädigungen etc. – hätten dokumentiert werden können.