Auch Herr V.________ konnte die Feststellungen der Beschwerdeführerin somit nicht bestätigten, obwohl dieser gemäss der Meinung der Beschwerdeführerin solche gemacht haben soll. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO eingereichten, zusätzlichen Unterlagen (weitere Arztberichte, Krankengeschichte sowie Arztrechnungen) lassen sich keine verdachtsbegründenden Elemente auf ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen entnehmen. Aus den neu eingereichten Arztberichten ist einzig ersichtlich, dass unter dem Titel «Anamnese» durch die Beschwerdeführerin subjektiv ein Verdacht auf eine Misshandlung der Pferde geäussert worden ist.