7 entkräftet, wodurch die Vorwürfe der Beschwerdeführerin bezüglich angeblicher Misshandlungen und Verletzungen der Pferde umso weniger glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen. Dasselbe gilt betreffend Herrn V.________ von der W.________ AG. Auch dieser gab im Widerspruch zu den Anschuldigungen der Beschwerdeführerin an, dass durch den Sicherheitsdienst bei den Nachtpatrouillen im Stall der Pferde keine Auffälligkeiten und keine fremden Personen festgestellt worden seien (vgl. dazu einlässlich E. 3.3 hiervor). Auch Herr V.____