Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen bekräftigten den Tatverdacht entgegen ihrer Auffassung mithin nicht. Massgeblich kommt weiter hinzu, dass der behandelnde Tierarzt Dr. med. vet. N.________, welcher gemäss der Beschwerdeführerin am besten Auskunft hinsichtlich der Misshandlungen ihrer Pferde geben könne, keine diesbezüglichen Anhaltspunkte bestätigte.