je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1 mit Hinwiesen). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass keine objektiven Hinweise hätten festgestellt werden können, welche auf ein strafbares Verhalten hindeuteten. Es habe sich kein Tatverdacht hinsichtlich strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen erhärtet.