Sachverhaltsumfang Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde neu vorbringt, es sei in der Zwischenzeit mehrfach in ihre Wohnung eingebrochen worden und man habe sie weiter zu vergiften versucht, sie zusätzliche Sachbeschädigungen in ihrer Wohnung und an ihrem Haus geltend macht und Rügen betreffend ihre Mutter vorbringt, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Diese Vorwürfe sind nicht von der Einstellungsverfügung umfasst und bilden demnach nicht Streitgegenstand. Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.