144 StGB) zur Beschwerde legitimiert, da sie offensichtlich Eigentümerin der Tiere ist. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzungen ihrer Pferde und des Ponys sind folglich im Rahmen des Vorwurfs der Sachbeschädigung zu prüfen. 2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt – d.h. die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2024 – begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Einstellung des Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft resp. C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.__