Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 19 133 vom 23. Mai 2019 E. 2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tierquälerei anficht, ist sie nicht in ihren eigenen Rechten unmittelbar verletzt und damit nicht geschädigte Person. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Jedoch ist sie in Bezug auf die angezeigte Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) zur Beschwerde legitimiert, da sie offensichtlich Eigentümerin der Tiere ist.