2 ne Tathandlung zur Verletzung des Tieres auch in seiner Eigenschaft als Vermögenswert, ist der Eigentümer geschützter Rechtsgutträger mit Bezug auf die entsprechenden Strafbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Vom Tierschutzgesetz sind die Eigentümerinteressen demgegenüber nicht geschützt (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTI-MANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 115 f.; Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 19 133 vom 23. Mai 2019 E. 2 mit Hinweisen).