Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen). Zweck des TSchG ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 Abs. 1 TSchG). Schutzobjekt der Strafbestimmungen von Art. 26 ff. TSchG bilden mithin die Interessen des Tieres. Führt ei-