26 des Tierschutzgesetzes ([TSchG; SR 455]; vgl. dazu E. 2.2 hiernach) – als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Vorbehalt des Nachstehenden ist auf die – als Laieneingabe knapp – form- und im Übrigen fristgerechte Beschwerde einzutreten. 2.2 Zur Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).