2. 2.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist – mit Ausnahme betreffend den Vorwurf der Tierquälerei gemäss Art. 26 des Tierschutzgesetzes ([TSchG;