Diese wurde innert Frist geleistet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 28. Februar 2024 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 12. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein.