Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 54 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzge- setz, Sachbeschädigung, Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 26. Januar 2024 (EO 23 13541) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivil- klägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen unbekannte Täter- schaft resp. C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ initiierte Strafverfahren wegen Tierquälerei, Sachbeschädigung, Nötigung, Dieb- stahls, Hausfriedensbruchs, Körperverletzung, versuchten Mordes, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem etc. ein. Hiergegen erhob die Be- schwerdeführerin am 31. Januar 2024 Beschwerde. Sie stellte sinngemäss den An- trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft an- zuweisen, die angezeigten Straftaten weiter abzuklären. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Diese wurde innert Frist geleistet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 28. Februar 2024 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. Am 12. März 2024 reichte die Beschwerdeführe- rin abschliessende Bemerkungen ein. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist – mit Ausnahme betreffend den Vorwurf der Tierquälerei gemäss Art. 26 des Tierschutzgesetzes ([TSchG; SR 455]; vgl. dazu E. 2.2 hiernach) – als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Vorbehalt des Nachstehenden ist auf die – als Laien- eingabe knapp – form- und im Übrigen fristgerechte Beschwerde einzutreten. 2.2 Zur Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert ist jede Par- tei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straf- tat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittel- bar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach stän- diger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen). Zweck des TSchG ist es, die Würde und das Wohler- gehen des Tieres zu schützen (Art. 1 Abs. 1 TSchG). Schutzobjekt der Strafbe- stimmungen von Art. 26 ff. TSchG bilden mithin die Interessen des Tieres. Führt ei- 2 ne Tathandlung zur Verletzung des Tieres auch in seiner Eigenschaft als Vermö- genswert, ist der Eigentümer geschützter Rechtsgutträger mit Bezug auf die ent- sprechenden Strafbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Vom Tierschutzgesetz sind die Eigentümerinteressen demgegenüber nicht geschützt (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTI-MANN/STOHNER, Schweizer Tier- schutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 115 f.; Beschluss der Be- schwerdekammer in Strafsachen BK 19 133 vom 23. Mai 2019 E. 2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tierquä- lerei anficht, ist sie nicht in ihren eigenen Rechten unmittelbar verletzt und damit nicht geschädigte Person. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Je- doch ist sie in Bezug auf die angezeigte Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) zur Beschwerde legitimiert, da sie offensichtlich Eigentümerin der Tiere ist. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzungen ihrer Pferde und des Ponys sind folglich im Rahmen des Vorwurfs der Sachbeschädigung zu prüfen. 2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt – d.h. die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2024 – be- grenzt. Vorliegend bildet einzig die Einstellung des Strafverfahrens gegen unbe- kannte Täterschaft resp. C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ wegen Sachbeschädigung, Nötigung, Diebstahls, Hausfriedens- bruchs, Körperverletzung, versuchten Mordes, unbefugten Eindringens in ein Da- tenverarbeitungssystem etc. im in den Strafanzeigen umschriebenen Sachver- haltsumfang Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde neu vorbringt, es sei in der Zwischenzeit mehrfach in ihre Wohnung ein- gebrochen worden und man habe sie weiter zu vergiften versucht, sie zusätzliche Sachbeschädigungen in ihrer Wohnung und an ihrem Haus geltend macht und Rü- gen betreffend ihre Mutter vorbringt, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Diese Vorwürfe sind nicht von der Einstellungsverfügung umfasst und bilden dem- nach nicht Streitgegenstand. Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzu- treten. 3. 3.1 Mit Schreiben vom 27. September 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft und reichte Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein, wobei sie als Hauptverdächtige ihren Exfreund C.________, ihren Cousin D.________, «die ‹Bereiter› Frauen und Freundinnen E.________, F.________ sowie ihren Vater G.________ nannte. Im Wesentlichen machte sie geltend, ihre fünf Pferde würden seit Jahren in verschiedenen Ställen im Kanton Bern und Solo- thurn misshandelt, wobei eines davon (A.________) tot sei. Sie habe mit Videoka- meras aufgezeichnet, wie auf ihre Pferde geschossen worden sei. Der Tierarzt Dr. med. vet. N.________ könne Auskunft geben. Ihre Pferde seien mehrfach gestoh- len und ohne ihre Zustimmung zum Reiten benutzt worden, wobei die Tiere immer wieder verletzt worden seien. Die Pferde seien «brutal im Mund herumgerissen und verprügelt» worden. Sie habe trotz Überwachungskameras immer wieder Ausfälle bei den Aufzeichnungen, weil die Kameras offensichtlich manipuliert würden. Die Pferde seien auch im Stall von M.________ von E.________ massiv misshandelt 3 worden. Weiter seien die Pferde absichtlich falsch gefüttert worden, damit sie das Cushing-Syndrom bekämen. C.________ lüge betreffend sie seit Jahren überall in den Reitställen herum, woraufhin ihr jeweils der Pensionsplatz gekündigt werde. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Chronolo- gie der von ihr geltend gemachten Vorfälle von Tierquälerei, beginnend im August 2022 in O.________ (Ort) (Kanton Solothurn) bis Oktober 2023 in P.________ (Ort) (Kanton Bern) ein. Aus der Chronologie ergibt sich, dass die Beschwerdefüh- rerin ihre Pferde bereits in diversen Ställen untergestellt hatte und dabei jeweils vermutete, dass ihre Tiere Opfer von Tierquälerei geworden seien (u.a. Zerstechen der Halswehne der Stute Q.________, so dass diese fast innerlich verblutet sei; «Zerstechen» der Stute R.________ am ganzen Körper; Lähmungen der Stute R.________ am ganzen Körper; Stechen mit einer Kunststoffgabel in die Wange des Ponys S.________; Brechen von Backenzähnen der Stute R.________; Mus- kelfaserrisse am Hals sowie verletzte Zähne der Stute Q.________; Schiessen auf die Pferde auf der Weide und in den Pferdeboxen; Schläge der Pferde am ganzen Körper mit der Mistgabel). Zudem sei versucht worden, sie (die Beschwerdeführe- rin) zu vergiften. Mit handschriftlichem Schreiben vom 31. Oktober 2023 erstattete die Beschwerde- führerin erneut Anzeige wegen «Pferdequälerei» gegen C.________, D.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, E.________, T.________ und F.________. Sie machte geltend, die Pferde würden jeden Tag ausgepeitscht und mit Gabeln verprügelt. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2023 stellte die Beschwerdeführerin abermals Strafantrag gegen I.________, D.________, H.________, «Stieftöchter und Mutter von D.________, Freundin U.________ und die 2. Tochter», C.________, E.________, F.________, L.________, K.________ und J.________ wegen Tier- quälerei, Sachbeschädigung, Nötigung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Körper- verletzung, Mordversuchen sowie unbefugten Eindringens in ein Datenverarbei- tungssystem. Sie führte an, dass ihre Pferde seit über sechs Monaten tagtäglich verprügelt und massiv verletzt würden. An den Pferden und ihrem Haus werde eine Sachbeschädigung begangen. Eine Nötigung liege darin, dass sie vor lauter Terror keinen normalen Tagesablauf mehr habe. Ihre Pferde und ihre persönliche Rei- tausrüstung würden immer wieder gestohlen und die Pferde geritten und gequält. Auch werde Heu und Kraftfutter gestohlen. Hausfriedensbruch liege vor, da immer wieder in ihr Grundstück und den Pferdestall eingebrochen werde. Eine Körperver- letzung sei dadurch begangen worden, dass immer wieder Gift an ihren Türgriffen und Griffen im Stall eingestrichen werde, um sie zu vergiften. Es werde mehrfach mit richtiger Munition auf ihre Pferde geschossen, während sie im Stall arbeite, was als Mordversuch zu werten sei. Schliesslich sei das Kamerasystem gehackt wor- den und es seien immer wieder fremde Stimmen zu hören gewesen, was ein unbe- fugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem darstelle. 3.2 Am 3. Oktober 2023 edierte die Staatsanwaltschaft bei Dr. med. vet. N.________ sämtliche medizinische Unterlagen betreffend die Pferde der Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2023. Nach Eingang der Krankengeschichte forderte sie Dr. med. vet. N.________ auf mitzuteilen, ob im Rahmen der diversen Konsultationen betref- 4 fend die Pferde der Beschwerdeführerin aus veterinärmedizinischer Sicht Anzei- chen für Tierquälerei festgestellt worden seien. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2023 antwortete Dr. med. vet. N.________ Folgendes: Wie Sie aus den übermittelten Krankenunterlagen einsehen können, wurde unsere Praxis im Verlauf des Jahres 2023 diverse Male von Frau B.________ zur Kontrolle ihrer Pferde aufgeboten. Dabei wurde von Frau B.________ immer wieder mal der Verdacht geäussert, dass die Pferde misshandelt oder ohne ihr Einverständnis geritten worden seien. Beim Pferd «R.________» wurde [am] 13. Mai 2023 eine kleine Schürfung am Vorderknie gefunden, die zu einer lokalen Infektion führte. Die Ursache war vermutlich herumtoben und anschlagen auf der Weide. Am 18. Juni 2023 wurde ebenfalls bei «R.________» eine druckempfindliche Schwellung im Bereich der linken Lende gefunden. Es handelt sich hier vermutlich um eine Zerrung nach Bocken auf der Weide. Ein Rezidiv an der gleichen Stelle wurde uns dann am 30. September 2023 vorgestellt. Da sich die Stelle mit dem hinteren Bereich des Sattelpolsters deckt, ist hier ein Satteldruck durch einen unpassenden Sattel oder eine ungünstige Reitweise nicht ganz ausgeschlossen. Bei all unseren Be- suchen fanden wir allerdings nie offene Verletzungen oder andere Hinweise, die auf eine Misshand- lung der Pferde hindeuten würden. Die Pferde machten auch nie einen verstörten oder verängstigten Eindruck, den man kurz nach einer schweren Misshandlung und als fremde Person gegenüber den Pferden erwarten würde. 3.3 Am 4. Oktober 2023 rief die Beschwerdeführerin zudem die Staatsanwaltschaft an und teilte mit, dass sie einen privaten Sicherheitsdienst beauftragt habe, die Pferde und das Pony zu überwachen. Sie habe Kameras auf dem Hof installiert, da in der Nacht Jäger, u.a. C.________, auf den Hof kämen, um die Pferde umzubringen. Diese machten dabei Laute, welche auf den Kameraaufzeichnungen zu hören sei- en. Sogar der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes habe Angst um sein Leben. Am selben Tag rief Herr V.________ von der W.________ AG bei der Staatsan- waltschaft an. Er gab an, dass in den Nächten nichts, d.h. nichts Aussergewöhnli- ches und auch keine anderen Menschen festgestellt worden seien. Die Beschwer- deführerin habe der W.________ AG das von ihrer Kamera aufgenommene Vi- deomaterial geschickt. Darauf sei schon ein Pfeifen zu hören, aber seiner Meinung nach stamme dieses nicht von einem Menschen, sondern eher von einem Fuchs oder einer Katze. Er habe zudem die Pferde begutachtet. Er sei gelernter Landwirt und kenne sich mit den Tieren aus. Seiner Meinung nach wiesen die Pferde keine Spuren einer Tierquälerei auf. 3.4 Die Staatsanwaltschaft erreichten ferner ab ca. Ende September 2023 diverse E- Mails (inkl. Fotos) der Beschwerdeführerin, im Rahmen welcher diese wiederum zahlreiche Vorwürfe (insbesondere Delikte zum Nachteil der Pferde und des Ponys, teilweise auch zu ihrem Nachteil) äusserte. Die Beschwerdeführerin kontaktierte im Jahr 2023 mindestens 28 Mal die Kantponspolizei Bern, insbesondere wiederum im Zusammenhang mit der angeblichen Tierquälerei. Daneben schickte sie zahlreiche E-Mails direkt an einzelne Polizisten (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung; vgl. auch den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. November 2023; vgl. ebenfalls die Notiz der Staatsanwaltschaft betreffend ein Telefonat mit dem Kan- tonspolizisten X.________ vom 29. September 2023, wonach dieser angab, dass auf den Fotos, welche die Beschwerdeführerin abgegeben habe, nichts zu sehen 5 sei. Man höre schon ein «Klepfen», das könne aber sonst was sein. Die Pferde hät- ten aber nichts). 3.5 Im Rahmen der Gewährung der Frist gemäss Art. 318 StPO reichte die Beschwer- deführerin am 17. Januar 2024 diverse Unterlagen ein und machte geltend, es sei- en neue Arztberichte dazugekommen, welche die Misshandlung der Pferde bewie- sen. Es werde mindestens dreimal am Tag ein Anschlag gegen ihre Pferde verübt. Diese «Saubande» sei endlich zu verhaften. Am 22. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft ein weiteres Schreiben ein. Sie stellte abermals Strafantrag gegen die vorstehend ge- nannten Personen und wiederholte ihre bereits gemachten Anschuldigungen resp. machte neue Schilderungen bezüglich einer angeblichen Misshandlung ihrer Pfer- de (u.a. Fast-Brechen des Vorderbeins und Quetschung der Rippen und Dornforts- ätze der Stute Q.________; sexueller Missbrauch der Stute R.________; Be- schiessen der Pferde mit Gummischrot). Am 23. Januar 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft telefo- nisch mit, dass die Täter nun auch zu hochgiftigen Chemikalien griffen und der Stall dadurch teilweise sogar vernebelt sei. Ihre Pferde seien in Lebensgefahr und auch sie habe gesundheitliche Probleme. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass ein Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrschein- licher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustel- len ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staats- anwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1 mit Hinwiesen). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass keine objektiven Hinweise hätten festgestellt werden können, welche auf ein straf- bares Verhalten hindeuteten. Es habe sich kein Tatverdacht hinsichtlich strafrecht- lich relevanter Verhaltensweisen erhärtet. Sollten die Pferde wie von der Be- schwerdeführerin beschrieben misshandelt worden sein (beispielsweise so extre- 6 mes Auf-den-Hals-Schlagen, dass die Halsvene fast geplatzt wäre, und derartige Streifen von den Schlagverletzungen, dass das Pferd aussah wie ein Zebra etc.), wären durch das Veterinäramt und die Polizei von Amtes wegen Ermittlungen we- gen Tierquälerei aufgenommen worden. Vorliegend hätten die Ermittlungen dieser Behörden indes keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten ergeben. Beweismittel wie beispielsweise konkrete Videobilder einer strafbaren Handlung lägen keine vor. Auch die im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO eingereichten Unterlagen änder- ten nichts daran, dass sich kein hinreichender Tatverdacht auf die durch die Be- schwerdeführerin geltend gemachten Straftaten erhärtet habe. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Erwä- gungen der Staatsanwaltschaft an und verweist vorab darauf. Im Rahmen der durchgeführten Strafuntersuchung hat sich kein Tatverdacht erhärtet, welcher eine Anklage rechtfertigt. Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt worden ist, liegen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angezeigten Delikte keine konkreten, objektiven Beweismittel vor. Die diversen, teilweise recht diffusen An- schuldigungen der Beschwerdeführerin stützen sich einzig auf ihre eigenen, angeb- lichen Wahrnehmungen. Die Beschwerdeführerin hat zwar zahlreiche Fotos und Videoaufnahmen hinsichtlich der geltend gemachten schwerwiegenden Misshand- lungen und Verletzungen ihrer Tiere eingereicht. Aus diesen lassen sich aber keine konkreten Anhaltspunkte auf eine strafbare Handlung der angezeigten Personen ableiten. Mit Ausnahme eines Fotos, auf welchem das Pony S.________ in der Mit- te des Mähnenkamms eine blutige Stelle aufweist (vgl. dazu den tierärztlichen Be- richt des Nationalen Pferdezentrums vom 7. Dezember 2023, welcher keine Anzei- chen auf eine Misshandlung bestätigte), sind auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos keine offenen Hautverletzungen der Pferde ersichtlich. Solche wären bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Misshandlungen (u.a. Auspeitschen mit Gabeln, Schiessen auf Pferde, «brutal» verprügeln, Zerstechen der Halsvene) indes zu erwarten. Die auf den Fotos dokumentierten striemenarti- gen Fellerhebungen können nicht als Hinweis auf eine Misshandlung der Pferde gedeutet werden, zumal diese offenbar auch den behandelnden Ärzten der Pferde bekannt waren und nicht als besorgniserregend eingeschätzt wurden (vgl. etwa den Bericht des Nationalen Pferdezentrums Bern vom 6. Dezember 2023). Den vorliegenden Videoaufnahmen lassen sich ebenfalls keine Hinweise auf ein Schiessen auf die Pferde oder anderweitige Misshandlungen und Verletzungen der Pferde entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen be- kräftigten den Tatverdacht entgegen ihrer Auffassung mithin nicht. Massgeblich kommt weiter hinzu, dass der behandelnde Tierarzt Dr. med. vet. N.________, welcher gemäss der Beschwerdeführerin am besten Auskunft hinsichtlich der Misshandlungen ihrer Pferde geben könne, keine diesbezüglichen Anhaltspunkte bestätigte. Vielmehr hielt der behandelnde Tierarzt im Schreiben vom 29. Oktober 2023 fest, dass er bei seinen zahlreichen Besuchen bei den Pferden – bei welchen die Beschwerdeführerin immer mal wieder den Verdacht geäussert habe, dass die- se misshandelt worden seien – nie offene Verletzungen oder andere Hinweise ge- funden habe, welche auf eine Misshandlung hingedeutet hätten (vgl. dazu einläss- lich E. 3.2 hiervor). Der behandelnde Tierarzt hat die Anschuldigungen der Be- schwerdeführerin demnach nicht bestätigt, sondern diese vielmehr massgeblich 7 entkräftet, wodurch die Vorwürfe der Beschwerdeführerin bezüglich angeblicher Misshandlungen und Verletzungen der Pferde umso weniger glaubhaft und nach- vollziehbar erscheinen. Dasselbe gilt betreffend Herrn V.________ von der W.________ AG. Auch dieser gab im Widerspruch zu den Anschuldigungen der Beschwerdeführerin an, dass durch den Sicherheitsdienst bei den Nachtpatrouillen im Stall der Pferde keine Auffälligkeiten und keine fremden Personen festgestellt worden seien (vgl. dazu einlässlich E. 3.3 hiervor). Auch Herr V.________ konnte die Feststellungen der Beschwerdeführerin somit nicht bestätigten, obwohl dieser gemäss der Meinung der Beschwerdeführerin solche gemacht haben soll. Hinsicht- lich der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO eingereichten, zusätzlichen Unterlagen (weitere Arztberichte, Krankengeschichte sowie Arztrechnungen) lassen sich keine verdachtsbegründenden Elemente auf ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen entnehmen. Aus den neu einge- reichten Arztberichten ist einzig ersichtlich, dass unter dem Titel «Anamnese» durch die Beschwerdeführerin subjektiv ein Verdacht auf eine Misshandlung der Pferde geäussert worden ist. Die ärztlichen Untersuchungen haben demgegenüber keine Hinweise darauf oder auf eine bewusst falsche Fütterung ergeben, sondern in den Berichten stand sogar teilweise gegenteilig geschrieben, dass sich die Pfer- de in einem guten allgemeinen Zustand befunden haben (vgl. etwa die tierärztli- chen Berichte des Nationalen Pferdezentrums Bern vom 7. Dezember 2023 betref- fend das Pony S.________ und das Pferd Y.________). Die Rechnungen betref- fend tierärztliche Untersuchungen enthalten gleichermassen keine konkreten Hin- weise auf angeblich stattgefundene Misshandlungen und Verletzungen der Pferde. Bei den anderweitigen Vorwürfen der Beschwerdeführerin (u.a. Vergiftungsversu- che, Sachbeschädigung in ihrem Zuhause, Einbruch in ihr Grundstück und den Stall, Abdecken und Hacken des Kamerasystems) handelt es sich ebenfalls um blosse Schilderungen von ihr, welche nicht durch anderweitige, objektive Anhalts- punkte untermauert werden konnten. Insoweit wäre ebenfalls zu erwarten, dass die Anschuldigungen, wenn sie tatsächlich so zutreffend wären, mit objektiven Unterla- gen – etwa Arztberichten bezüglich der angeblichen versuchten Vergiftungen, Fo- tos bezüglich der Einbrüche/Sachbeschädigungen etc. – hätten dokumentiert wer- den können. Die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin allein ohne weitere konkrete, objektive Verdachtsmomente reichen zur Erhärtung des Tatverdachts im Sinne eines zureichenden Anklagefundaments nicht aus. Es muss insoweit – glei- chermassen wie betreffend die Vorwürfe der Ehrverletzungsdelikte sowie des Diebstahls (Pferde-Reiten ohne ihre Einwilligung, Diebstahl von Reiterausrüstung, Heu und Kraftfutter) – davon ausgegangen werden, dass ein Freispruch viel wahr- scheinlicher erscheint als ein Schuldspruch, weshalb die Einstellung auch insoweit rechtens ist. Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und den abschliessenden Bemer- kungen gegen die Einstellungsverfügung vorbringt, vermag nichts an deren Recht- mässigkeit zu ändern. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Bedrohungen als real empfindet und davon überzeugt ist, dass die Misshandlungen der Tiere und die weiteren von ihr beschriebenen Vorfälle tatsäch- lich so stattgefunden haben. Objektivierbare, nachvollziehbare Anhaltspunkte hier- für liegen indes nicht vor, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens in Anwen- 8 dung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO nicht zu beanstanden ist. Von einer unpro- fessionell geführten Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft kann nicht die Rede sein. Die Staatsanwaltschaft hat beim von der Beschwerdeführerin genannten be- handelnden Tierarzt die gesamte Krankengeschichte der Pferde des Jahres 2023 und einen schriftlichen Bericht gemäss Art. 145 StPO hinsichtlich der Frage einer möglichen Pferdemisshandlung eingeholt. Ebenfalls hat sie die von der Beschwer- deführerin eingereichten Unterlagen (Fotos, Videos, Arztberichte, Rechnungen) geprüft und sich dazu geäussert. Zumal sich aus all diesen Unterlagen kein Hin- weis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Personen ergeben hat, bestand keine Veranlassung, weitere Unterlagen einzuverlangen resp. Ab- klärungen zu tätigen. Inwiefern sich aus den Unterlagen der Z.________ Hinweise auf eine Straftat ergeben sollen, wurde von der Beschwerdeführerin erst gar nicht begründet. Sie beruft sich zwar auch in der Beschwerde darauf, dass ihre Pferde «ständig verprügelt und verletzt würden». Eine diesbezügliche objektive Dokumen- tation liegt aber nach wie vor nicht vor. Dasselbe gilt bezüglich der von ihr geltend gemachten «übelsten Spuren und Zerstörung» aufgrund des Einbruchs in ihre Wohnung. Die Videoaufnahmen der angeblichen Schüsse auf ihre Pferde wurden von der Strafverfolgungsbehörde gesichtet. Zumal sich aus diesen keine Hinweise auf eine Schussgabe ergaben – das Pferd in der Box wirkte äusserst ruhig und auch dasjenige auf der Weide rannte nicht in offensichtlicher Todesangst davon, wie es bei einer Schussabgabe zu erwarten gewesen wäre – und auch die Be- schwerdeführerin nicht geltend machte, dass der Stall beispielsweise Schusslöcher etc. aufweist, ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüg- lich keine weiteren Abklärungen tätigte. Ohne konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung besteht zudem auch keine Veranlassung, DNA-Spuren abzunehmen, zumal nicht ersichtlich ist, wo solche zu finden wären. Soweit die Beschwerdeführe- rin in den abschliessenden Bemerkungen die Auffassung vertritt, aufgrund der von ihr eingereichten Rechnungen (hohe Tierarztkosten) lägen Beweise für ein strafba- res Handeln vor, ist ihr – wie bereits vorstehend erwähnt wurde – entgegenzuhal- ten, dass sich aus diesen Rechnungen keine Hinweise auf Behandlungen zufolge Misshandlungen der Pferde ergeben. Für die Beschwerdeführerin mag es unbe- friedigend sein, wenn sie sich von der Polizei «abgewimmelt» fühlt und der Ansicht ist, dass man ihr nicht helfe wolle. Strafrechtliche Instrumente kommen aber nur dann zur Anwendung, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Solche Anhaltspunkte haben sich vorliegend nach der durchgeführten Untersu- chung nicht erhärtet, weshalb keine Veranlassung für weitergehende polizeiliche Ermittlungen besteht. Die Kantonspolizei Bern hat indes zum Schutze und zur Un- terstützung der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2023 und 14. November 2023 Gefährdungsmeldungen bei der KESB Mittelland Nord gemacht. 4.3 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen unbe- kannte Täterschaft resp. C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ wegen Sachbeschädigung, Nötigung, Diebstahls, Hausfriedens- bruchs, Körperverletzung, versuchten Mordes, unbefugten Eindringens in ein Da- tenverarbeitungssystem etc. zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Es liegen keine unvollständige oder fehlerhafte Ermittlung des rechtserheblichen 9 Sachverhalts und keine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» vor. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 sind demnach der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und werden der von ihr geleisteten Sicherheitsleis- tung von CHF 2'000.00 entnommen. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwer- deführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche wurde von ihr zu Recht denn auch nicht beantragt. Der unbekannten Täterschaft bzw. den namentlich erwähnten, indessen nicht weiter identifizierten Personen sind keine entschädigungswürdigen Aufwendungen angefallen. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheitsleitung von CHF 2'000.00 entnommen. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin AA.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 12. September 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11