8.7 Soweit eine Verlegung des Beschwerdeführers in die Jugendabteilung des Regionalgerichts Thun verlangt wird, ist zum einen erneut darauf hinzuweisen, dass vorliegend von dessen Volljährigkeit auszugehen ist. Zum anderen ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Frage des Haftregimes handelt, zu deren Klärung die Beschwerdekammer nicht zuständig ist. 8.8 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig.