Ohnehin beurteilt die Beschwerdekammer die Voraussetzungen von Untersuchungshaft zudem aufgrund aktueller und nicht solcher Umstände, welche in Zukunft liegen und nicht genauer bekannt sind. 8.6 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 8.7 Soweit eine Verlegung des Beschwerdeführers in die Jugendabteilung des Regionalgerichts Thun verlangt wird, ist zum einen erneut darauf hinzuweisen, dass vorliegend von dessen Volljährigkeit auszugehen ist.