8.5 Was den Subeventualantrag anbelangt, wonach der Beschwerdeführer spätestens nach Durchführung der auf den 16. Januar 2025 angesetzten Einvernahmen aus der Haft zu entlassen sei, ist daran zu erinnern, dass die Fluchtgefahr mutmasslich auch bei einem allfälligen Wegfall der Kollusionsgefahr fortbestehen wird (vgl. E. 7.2 hiervor), womit eine Kürzung der Haft bis zum 16. Januar 2025 so oder anders ausser Betracht fällt. Ohnehin beurteilt die Beschwerdekammer die Voraussetzungen von Untersuchungshaft zudem aufgrund aktueller und nicht solcher Umstände, welche in Zukunft liegen und nicht genauer bekannt sind.