StGB, wonach der Strafrahmen bei einfachem Diebstahl bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt, sowie Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB, wonach Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden). Mithin droht bei der angeordneten Haftdauer offensichtlich noch keine Überhaft. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (weitere Spurenauswertungen, parteiöffent-li-