Der Beschwerdeführer wurde am 11. Dezember 2024 festgenommen. Da vorliegend von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden muss, richtet sich das Strafmass nach den Strafbestimmungen des Erwachsenenstrafrechts. Mit Blick auf die im Raum stehenden mehrfachen Einbruchdiebstähle droht hinsichtlich des Strafmasses mithin noch keine Überhaft (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB, wonach der Strafrahmen bei einfachem Diebstahl bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt, sowie Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB, wonach Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden).