8.3 Wenn der Beschwerdeführer eventualiter die Beschränkung der Haftdauer auf einen Monat beantragt, ist festzuhalten, dass der von ihm angerufene Art. 27 Abs. 3 JStPO, welcher vorsieht, dass die Untersuchungshaft maximal für einen Monat angeordnet werden kann, keine Anwendung findet, da vorliegend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss (E. 5.3 und 5.4 hiervor). Eine analoge Anwendung der Bestimmung, wie sie die Verteidigung ins Feld führt, erscheint nicht angezeigt. 8.4 Der Beschwerdeführer wurde am 11. Dezember 2024 festgenommen.