Der Beschwerdeführer bringt insoweit lediglich vor, die Kollusionsgefahr entfalle nach Durchführung der auf den 16. Januar 2025 angesetzten Einvernahmen des Beschwerdeführers und der drei Mitbeschuldigten. Zumal die Fluchtgefahr auch nach Durchführung der erwähnten Einvernahmen fortbesteht, kann vorliegend offenbleiben, ob die Kollusionsgefahr dannzumal auch noch gegeben sein wird.