14 len und im In- oder Ausland untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände muss von einer ausgeprägten Fluchtgefahr ausgegangen werden. 7.1.5 Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen. 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht zusätzlich den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer bringt insoweit lediglich vor, die Kollusionsgefahr entfalle nach Durchführung der auf den 16. Januar 2025 angesetzten Einvernahmen des Beschwerdeführers und der drei Mitbeschuldigten.