d StGB um Anlassdelikte zur Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung. Hinzu kommt, dass bei den Regionalen Staatsanwaltschaften Emmental-Oberaargau und Bern-Mittelland weitere Strafverfahren wegen ähnlicher Delikte hängig sind (siehe dazu E. 5.3.6 hiervor). Nach dem Gesagten liegen verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stel-