Auch insoweit kann vorweg auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 12. Dezember 2024 und der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mindestens 19-jährigen marokkanischen Staatsangehörigen, dessen Asylgesuch gemäss den der Kammer vorliegenden Informationen infolge Verletzung seiner Mitwirkungspflichten abgeschrieben wurde (Beschwerdebeilagen 6 und 7; vgl. auch das von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben von D.________, SEM, an den Leistungserbringer Rechtsschutz des BAZ vom 25. September 2024;