13 7.1.3 Auch oberinstanzlich bestreitet der Beschwerdeführer den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht. Entsprechend erfolgt diesbezüglich ebenfalls nur eine summarische Prüfung. 7.1.4 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist. Auch insoweit kann vorweg auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 12. Dezember 2024 und der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.