Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Fluchtgefahr im Haftanordnungsentscheid ARR 24 45 vom 13. Dezember 2024 folgendermassen: Aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit, der erst kürzlichen Einreise in die Schweiz, der Lebensverhältnisse und fehlenden familiären oder sozialen Bindungen in der Schweiz ist die Fluchtgefahr zweifellos gegeben. Die Verteidigung stellt die Fluchtgefahr auch nicht in Abrede.