Wie erwähnt (E. 4.2 hiervor), ist der Beschwerdeführer denn auch geständig, den Einbruchdiebstahl vom 11. Dezember 2024 zusammen mit F.________, G.________ und H.________, die er angeblich nicht kennt, begangen zu haben (zum Ganzen: delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2024, S. 3 Z. 47-100 und S. 4 Z. 116-120). Die Rucksäcke mit dem Deliktsgut würden ihnen gehören (a.a.O., S. 3-4 Z. 97-110). Wer den Gullydeckel ins Schaufenster geworfen habe, konnte der Beschwerdeführer nicht sagen. Er habe am Ende aber auch Glas zerschlagen (a.a.O., S. 4 Z. 122-125).