Mit der Vorinstanz handelt es sich bei polizeilichen Berichten i.S.v. Art. 307 Abs. 3 StPO um gesetzlich zulässige strafprozessuale Beweismittel (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 163 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2). Wie dem Berichtsrapport entnommen werden kann, wurden der Beschwerdeführer und drei weitere Personen nach dem Einbruchdiebstahl vom 11. Dezember 2024 in den E.________ Shop in Burgdorf in flagranti ertappt, wobei sie zwei Rucksäcke mit Smartphones und Smartwatches, teilweise noch mit Diebstahlsicherung versehen, mit sich führten.