6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht mehr. Entsprechend erfolgt nachstehend lediglich eine summarische Prüfung: Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach der dringende Tatverdacht des mehrfachen Einbruchdiebstahls zu bejahen ist. Wie die Staatsanwaltschaft im Haftantrag darlegt, stützt sich dieser derzeit zum einen auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. Dezember 2024 (nachfolgend: Berichtsrapport) und zum anderen auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Mit der Vorinstanz handelt es sich bei polizeilichen Berichten i.S.v.