11 Einvernahme folgen konnte, strukturierte Aussagen machte und sagte, dass er der Befragung folgen könne. Damit erscheint fraglich, inwiefern er kurze Zeit vorher noch unter Einfluss von Drogen- und/oder Medikamenteneinfluss gestanden haben soll. Prozessuale Fragen wie z.B. die Verwertbarkeit von Beweismitteln sind durch den Haftrichter nicht abschliessend zu beurteilen (SK StPO-FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, 3. Aufl. 2020, Art. 221 N 6). Die Aussage des Beschuldigten ist zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund des Ausgeführten verwertbar.