Damit ist der dringende Tatverdacht auf den Einbruchdiebstahl am 11.12.2024 auch ohne das Vorliegen weiterer Beweismittel gegeben. Polizeiberichte stellen ein gesetzlich zulässiges strafprozessuales Beweismittel dar (Art. 100 Abs. 1 lit. b sowie Art. 307 Abs. 3 StPO; Urteile des BGer 6B_466/2019 vom 17.09.2019 E. 1.3.2, 1B_218/2016 vom 03.11.2016 E. 2.2). In Bezug auf den Einbruchdiebstahl in Langnau vom 15.10.2024 liegt ein DNA-Treffer und ein Geständnis des Beschuldigten vor, womit der dringende Tatverdacht zu bejahen ist.