Was das Vorbringen anbelangt, wonach die Vorinstanz unzutreffenderweise feststelle, dass alle übrigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer von «ordentlichen» Staatsanwaltschaften und nicht von Jugendanwaltschaften geführt würden, kann den im Beschwerdeverfahren eingereichten Polizeirapporten zwar entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl im Kanton St. Gallen als auch im Kanton Freiburg als Minderjähriger geführt wurde. Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem gemäss Strafregistereintrag vom 9. Oktober 2024 von der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland geführten Verfahren zutreffend erwog, ist auch insoweit nicht