5.3.6 Was das Vorbringen anbelangt, wonach die Vorinstanz unzutreffenderweise feststelle, dass alle übrigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer von «ordentlichen» Staatsanwaltschaften und nicht von Jugendanwaltschaften geführt würden, kann den im Beschwerdeverfahren eingereichten Polizeirapporten zwar entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl im Kanton St. Gallen als auch im Kanton Freiburg als Minderjähriger geführt wurde.