Daraus folgt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums – und damit auch hinsichtlich Alters – nicht als konsistent bezeichnet werden können, so dass nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf die Altersschätzung der Migrationsbehörden abstellte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren Unterlagen der Dänischen und der Schwedischen Migrationsbehörden einreichte, aus denen deutlich wird, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2024 in Dänemark einen Asylantrag gestellt und den «17.07.2007» als sei-