119 AIG betreffend FREPOL-Angelegenheiten gewährt wurde und er in diesem Rahmen angegeben hatte, sein Geburtsdatum stimme nicht, den «17.07.2007» nannte und die Unterschrift verweigerte (Beschwerdebeilage 4). Anlässlich der gleich anschliessend durchgeführten delegierten Einvernahme zum Einbruchdiebstahl vom 11. Dezember 2024 beanstandete er das Geburtsdatum mit der Vorinstanz jedoch nicht (mehr) und unterzeichnete das Protokoll; dies obschon als offizielles Geburtsdatum der «01.01.2006» aufgeführt und der «17.07.2007» lediglich bei den Aliasangaben vermerkt wurde.