Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren gegen das von den Migrationsbehörden angenommene Geburtsdatum opponiert hat, nicht darauf schliessen lässt, dass es sich beim «17.07.2007» um das wirkliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers handelt und das SEM zu Unrecht von seiner Volljährigkeit ausgegangen war. So mag es zwar zutreffen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2024 durch die Kantonspolizei Bern auch das rechtliche Gehör nach Art. 74 i.V.m. Art. 119 AIG betreffend