stände dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich minderjährig wäre, stellen die medizinischen Abklärungen ein starkes Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters dar. 5.3.5 Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren gegen das von den Migrationsbehörden angenommene Geburtsdatum opponiert hat, nicht darauf schliessen lässt, dass es sich beim «17.07.2007» um das wirkliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers handelt und das SEM zu Unrecht von seiner Volljährigkeit ausgegangen war.