Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind darüber hinaus die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2746/2024 vom 15. August 2024 E. 5.2.1 mit Verweis auf BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f.). Zumal sich das Gutachten mit Blick auf die im Haftverfahren eingeschränkte Prüfung als schlüssig erweist und weder die vorerwähnten noch die nachstehenden Um-