Dass das unterdurchschnittliche Körpergewicht und der eher tiefe BMI unter Berücksichtigung des unauffälligen Entwicklungsstands auf Mangelernährung zurückgeführt werden können (Gutachten, S. 3), erhellt ebenfalls ohne Weiteres. Dass das von der Rechtsprechung anerkannte Mindestalterskonzept im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse angewendet wurde, wird zu Recht nicht beanstandet (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-146/2023 vom 14. März 2023 E. 5 mit Verweis auf BVGE 2018 VI/3 vom 8. August 2018 E. 4.3).