Volljährigkeit entnommen werden konnte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2746/2024 vom 15. August 2024 E. 5.4). Dass im Asylverfahren ein Gutachten zur Schätzung des Alters des Beschwerdeführers erstellt worden wäre, wird nicht vorgebracht. Indes wurde ein solches während hängigen Beschwerdeverfahrens durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben (siehe dazu den Gutachtensauftrag vom 30. Dezember 2024), wobei die körperliche Untersuchung am 7. Januar 2025 durchgeführt wurde und diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren ergeben hat (Gutachten, S. 6).