5.3.4 Wenn mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2746/2024 vom 15. August 2024 geltend gemacht wird, dass den Aussagen des Beschwerdeführers besonderes Gewicht zukomme, da er im Asylverfahren keinerlei Identitätsdokumente oder anderen Beweismittel habe einreichen können, welche als Indizien für die geltend gemachte Minderjährigkeit hätten gewertet werden können, ist festzustellen, dass im referenzierten Fall ein rechtsmedizinisches Gutachten über die forensische Lebensaltersschätzung der asylsuchenden Person erstellt worden war und auch diesem keine klare Aussage über das Vorliegen einer Minder- respektive