vgl. dazu auch das von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben von D.________, SEM, an den Leistungserbringer Rechtsschutz des BAZ vom 25. September 2024). Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mail-Ver- kehr zwischen dem SEM und dem Migrationsdienst des ABEV betreffend Abschreibung des Asylgesuchs kann alsdann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer «volljährig gemacht» worden sei (Beschwerdebeilage 6). Zu prüfen, ob das SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen durfte, ist weder Aufgabe des Haftgerichts noch der Beschwerdekammer.