Wie die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vorbringt, deutet der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ohne Ausweispapiere auf die Reise nach Europa begab, darauf hin, dass er seine Volljährigkeit verschleiern wollte. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei den Migrationsdiensten, insbesondere im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend: ZEMIS), mit dem Geburtsdatum «01.01.2006» geführt wird (vgl. dazu das Stammblatt des ABEV vom 13. Dezember 2024 und die Hauptidentität im ZEMIS-Auszug in den Akten ARR 24 45).