Bei der Einreise des Beschuldigten wurde dieses Geburtsdatum aufgenommen, womit ihm ein erhöhter Stellenwert zukommt. Damit gilt der Beschuldigte nicht mehr als Jugendlicher und das Strafgesetzbuch (StGB) sowie insbesondere die Strafprozessordnung (StPO) sind anwendbar (Art. 3 JStGB i.V.m. Art. 1 JStPO). Die Staatsanwaltschaft wird sich mit der Frage des Alters des Beschuldigten näher zu befassen haben. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit Jugendlichen angehalten wurde, ist kein Indiz, dass er selber noch minderjährig wäre. So geben sich 18-jährige Leute auch mit 15- und 16-jährigen Jugendlichen ab.